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    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HOLZER

    Stand 23.08.2022

    Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anderslautende Bindungen als nachstehende haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Vereinbarungen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

    I. Angebote und Preise 

    1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Angebote, die mündlich oder telefonisch abgegeben wurden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. 
    2. Bestätigte Preise sind auf die Dauer von 4 Monaten ab Vertragsabschluss bindend. Dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Falls unsere Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen, behalten wir uns eine angemessene Preiserhöhung vor, unter der Voraussetzung, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen und für die Preisbestimmungen maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, öffentliche Abgaben und ähnliches verändert haben sollten. 
      Unsere Preise verstehen sich wenn nicht anders vereinbart ist ab Werk Herbrechtingen. Den Preisen ist die im Zeitpunkt der Leistung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. 
    3. Die Weitergabe unserer schriftlichen Angebote an Dritte und die anderweitige Verwendung unserer schriftlichen Angebote bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Ansonsten sind wir berechtigt, die von uns erbrachten Leistungen zur Angebotserstellung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der HOAI dem Angebotsempfänger abzurechnen.

    II. Lieferung 

    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk unverpackt, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. 
    2. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Bereitstellung als erfolgt. 
    3. Die Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn Daten, Zeichnungen und Muster, nach denen vereinbarungsgemäß anzufertigen ist, nicht rechtzeitig bzw. wie vereinbart vorgelegt werden oder der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und ebenso, wenn diese Ereignisse bei unserem Vorlieferanten vorliegen. 
    4. Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Einfachverpackungen werden billigst berechnet und nicht mehr zurückgenommen. Eine Rücksendung von Verpackungen geht zu Lasten des Bestellers. 

    III. Gefahrentragung und Versand 

    1. Die Gefahr geht mit Verlassen der Ware ab Werk auf den Besteller über. Sollte der Versand durch Spediteur, Frachtführer etc. vereinbart sein, so geht die Gefahr mit Übergabe an diese auf den Besteller über. Die Kosten des Versands übernimmt der Besteller. Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. 

    IV. Zahlungsmodalitäten 

    1. Mangels anderslautender Zahlungsvereinbarungen sind alle Rechnungsbeträge binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden. 
    2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 gerät der Besteller, der Vollkaufmann ist ohne Mahnung in Verzug. Fällige Beträge sind nach Eintritt des Verzuges mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugschadens oder nachgewiesener, höherer Zinsen bleibt vorbehalten. 
    3. Ergeben sich nach Vertragsabschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu. 

    V. Gewährleistung 

    1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt bzw. Übergabe auf ordnungsmäßigen Zustand hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens nach 8 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Anzeigepflicht nicht nach, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Zeigt sich ein Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt auch diese gelieferte Ware als genehmigt. 
    2. Für alle Maschinen und Geräte unterliegen Gewährleistungsansprüche einer Verjährungsfrist von 24 Monaten, die mit der Auslieferung beginnt. Mit Ablauf dieser Frist erlöschen alle Kaufrechte, ebenso bei unsachgemäßer Behandlung, Bedienung und nicht ausreichender Wartung der Maschinen und Geräte. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind jedoch solche Teile wie Verschleißteile und bewegte Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen.
    3. Für die in unseren Maschinen und Geräte eingebauten Kaufteile gelten die Gewährleistungsfristen der Lieferanten, welche zwischen 12 und 24 Monaten liegen können.
    4. Die Rücksendung mangelhafter Waren bedarf unserer vorherigen Zustimmung und hat frachtfrei zu erfolgen. Die Behebung der Mängel durch den Besteller darf nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
    5. In jedem Falle ausgeschlossen ist eine zu unseren Lasten gehende Ersatzpflicht wegen Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung oder Leistung, mangelhaften Nachbesserungen oder einer Schadenverursachung aus Anlass der Lieferung, Leistung oder Nachbesserung entstehen.

    VI. Eigentumsvorbehalt 

    1. Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Parteien vor. 
    2. Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. 
    3. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nicht verfügen, außer wenn diese mit der Bestimmung an ihn geliefert worden sind, dass sie im ordnungsmäßigen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden dürfen. 
    4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat der Besteller uns sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Alle durch unsere Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 
    5. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware tritt der Besteller schon hiermit seine Ansprüche gegen seinen Kunden bis zur Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt und der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Gegebenenfalls hat der Besteller auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes uns das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten. 

    VII. Aufrechnung und Zurückbehaltung 

    Dem Besteller steht gegen Ansprüche unsererseits das Recht der Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. 

    VIII. Haftungsausschluss 

    Unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrunde, beschränken wir auf grobes Verschulden, es sei denn, dass die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind. Mit Haftungsfreizeichnungen und/oder Haftungsbeschränkungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges sind wir nicht einverstanden. 

    IX. Lieferung, Qualitätsstandard, Sach- und Rechtsmängel, Schadensersatz 

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn ihm Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, auch wenn sie der Lieferant nicht zu vertreten hat. 
    2. Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich (Fixtermine). Liefertag ist der Wareneingang bei uns oder der von uns bezeichneten Lieferadresse, bei Leistungen der Tag der Abnahme. 
    3. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm zu liefernde Ware für den vertragsgemäßen Gebrauch uneingeschränkt tauglich ist. Alle Liefergegenstände müssen den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben sowie den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Regeln der Sicherheitstechnik, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht und TÜV, sowie dem jeweils neusten Stand der Richtlinien des VDI, seiner Untergruppierungen sowie den nationalen und internationalen Normen (z.B. DIN-, CEN- oder ISO-Normen) in der jeweils gültigen Fassung sowie dem jeweils neusten Stand der Technik entsprechen. 
    4. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster, einen Erstmusterprüfbericht, eine Probe und/oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaften des Musters oder der Probe sowie die Angaben in den Datenblättern sind als Beschaffenheitsgarantie vereinbart. Dasselbe gilt für die Angaben in Werkzeugnissen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, die zur Erreichung der Fertigungssicherheit, der zugesicherten Qualität und der zugesicherten Eigenschaften notwendig sind und uns diese auf Verlagen nachzuweisen. Er erklärt sich bereit mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. 
    5. Für Materialien und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Zustandes oder deren Eigenschaften eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und sie deshalb auf Grund von bestimmten Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang, Abfallentsorgung, etc. unterliegen, wird der Lieferant uns ein vollständig ausgefülltes Unfallmerkblatt übergeben bzw. entsprechend gleichwertige Erklärungen abgeben. Der Lieferant unterrichtet uns zudem unaufgefordert von diesbezüglichen Änderungen. 
    6. Ansprüche wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Gefahrübergang, es sei denn, dass in der Bestellung eine andere Verjährungsfrist festgelegt ist. 
    7. Die Einschränkung unserer gesetzlichen Mängelansprüche ist unzulässig. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen können wir sofort nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. In dringenden Fällen, sowie dann, wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befindet, sind wir – auch wenn Kaufvertragsrecht Anwendung findet – berechtigt, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Lieferant hat uns in diesen Fällen die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn uns ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder die voraussichtlichen Kosten des Lieferanten höher sind, als die Kosten der Mängelbeseitigung durch uns oder durch Dritte. 
    8. Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Schadensersatzansprüche sind wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstab noch hinsichtlich des Haftungsumfangs und der Haftungshöhe einverstanden. 

    X. Schutzrechte 

    1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine absolut wirkenden Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und Schutzrechte verletzt werden. 
    2. Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, sind uns zu erstatten. 
    3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 30 Jahre. 

    XI. Fertigungseinrichtungen und Zeichnungen 

    1. Alle dem Lieferanten überlassenen Fertigungseinrichtungen, insbesondere Werkzeuge, Mess- und Fertigungshilfsmittel,  bleiben  unser  Eigentum.  Der  Lieferant  ist  verpflichtet,  die  Fertigungseinrichtungen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Fertigungseinrichtungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an allen Fertigungseinrichtungen, insbesondere Werkzeugen, Mess- und Fertigungshilfsmittel, welche der Lieferant in unserm Auftrag herstellt oder herstellen lässt, auf uns übergeht, soweit wir vereinbarungsgemäß die Herstellungskosten dem Lieferant vergüten. 
    2. Bis zur vollständigen Ausführung der Bestellung  hat der Lieferant Fertigungseinrichtungen für uns unentgeltlich zu verwahren, auf eigene Kosten zu warten und durch rechtzeitige Reparatur und Nachzertifizierung auf eigene Kosten einsatzfähig zu halten.Können die Fertigungseinrichtungen nicht instand gesetzt werden, liefern wir auf unsere Kosten Ersatz, sofern die Fertigungseinrichtungen durch normalen Verschleiß unbrauchbar wurden. Bei den vom Lieferanten verschuldeten Beschädigungen, die einen  nicht  reparaturfähigen  Zustand  der  Fertigungseinrichtungen  verursacht  haben,  ist  der  Lieferant verpflichtet, uns die Kosten des Ersatzwerkzeugs zuersetzen. Nach Ausführung der Bestellung hat uns der Lieferant die Fertigungseinrichtungen auf Anforderung kostenfrei zu übergeben
    3. Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Fertigungseinrichtungen und Zeichnungen unterliegen unserem Urheberrecht gemäß DIN34. 
    4. Vorstehende Regelungen gelten auch für alle von  uns gegebenen oder für uns bestimmten Zeichnungen, Muster, Entwürfe, etc. Sie dürfen nicht weiterverwendet oder Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. 
    5. Unsere  Aufträge  sowie  uns  übergebene  oder  bestimmte  Fertigungseinrichtungen,  Zeichnungen  und andere Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    6. Die  Abbildung  und  Ausstellung  uns  gehöriger  und  für uns  bestimmter  Gegenstände  bedarf  unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

    XII. Umweltschutzbestimmungen,  RoHS und WEE 

    1. Der Lieferant hat seiner Informationspflicht gem. VO 1907/2006 (Reach) nachzukommen. Ansprüche Dritter, die aufgrund Nichteinhaltung der gesetzl. Vorschriften gegenüber Holzer geltend gemacht werden, werden weiterbelastet. 
    2. Der Lieferant hat alle Anforderungen, die sich aus den Richtlinien RoHS 2011/65/EU und WEEE 2012/19/EU sowie den daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetzen ergeben zu erfüllen. 

    XIII. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand 

    1. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form gültig. 
    2. Der Vertrag und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht.
    3. Die  Vertragsparteien  erteilen  sich  hiermit  wechselseitig  und  unwiderruflich  ihre  Zustimmung  zu  allen selbstständigen Beweisverfahren, die im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich dieser Bedingungen und mit dessen Durchführung stehen. 
    4. Erfüllungsort für Ansprüche aus Verträgen zwischen dem Besteller und uns ist Heidenheim a. d. Brenz. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Besteller und uns aufgrund Vertragsbeziehung ist das für Fa. Holzer GmbH zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben. Dies gilt auch im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess. Es gilt Deutsches Recht.